Fremdwährungsgeschäfte sind beim IB in der Berichterstattung nicht geeignet enthalten und müssen selbst ermittelt werden. Die manuelle Abbildung der Fremdwährungsgeschäfte ist sehr aufwendig, daher wird im Rahmen der Finanzübersichtserstellung ein automatisiertes Verfahren verwendet.
Steuerrelevant i. S. des § 23 EStG ist eine Fremdwährungs-Transaktion, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des jeweiligen Fremdwährungsbetrages nicht mehr als ein Jahr beträgt und echte Anschaffungen und Veräußerungen betroffen sind.
Als direkte Devisen Veräußerung bezeichnen wir eine Veräußerung die mit keiner Wertpapiertransaktion verknüpft ist, d.h. nur den Devisenverkauf umfasst.
Eine Umrechnung in EUR erfolgt gemäß der EZB Kursverfügbarkeit für USD, JPY, BGN, CZK, DKK, GBP, HUF, PLN, RON, SEK, CHF, ISK, NOK, TRY, AUD, BRL, CAD, CNY, HKD, IDR, ILS, INR, KRW, MXN, MYR, NZD, PHP, SGD, THB, ZAR.
Die Kategorisierung in „echte“ und „unechte“ Währungstransaktionen wird in der Auswertung wie folgt zugeordnet:
Kategorie | Echte Anschaffung | Unechte Anschaffung | Unechter Veräußerung | Echte Veräußerung |
Vorgang | Erwerb der Fremdwährung im Rahmen einer Transaktion | Zugang von Fremdwährung auf dem Fremdwährungskonto außerhalb eines Anschaffungsvorgangs | Abgang vom Fremdwährungskonto außerhalb eines Veräußerungsvorgangs | Abgang der Fremdwährung im Rahmen eines Veräußerungsvorgangs |
Beispiel | Kauf von Devisen, Verkauf einer Aktie in Fremdwährung | Dividende oder Zinsen in fremder Währung | Bezahlung von Gebühren im Fremdwährung ausserhalb einer Transaktion | Kauf einer Aktie in fremder Währung. Somit Tausch (Veräußerung) der fremden Währung in eine Aktie. |